Veröffentlichungspflichten

Veröffentlichungspflichten / Netznutzungsentgelte / Kommunikationsparameter

 

Feststellung Grundversorger Strom im Netzgebiet für den Zeitraum 2025 bis 2027
Nach § 36 Abs. 2 Satz 2 EnWG sind Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung im Sinne von § 18 Abs. 1 EnWG verpflichtet, alle drei Jahre jeweils zum 01. Juli, erstmals zum 01. Juli 2006, den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen sowie dies bis zum 30. September des Jahres im Internet zu veröffentlichen.

Grundversorger ist nach § 36 Absatz 2 Satz 1 das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert.

Grundversorger im Stromnetzgebiet der Elektrizitätswerk Mainbernheim GmbH für den Zeitraum 2025 bis 2027 ist: Elektrizitätswerk Mainbernheim GmbH

  

Veröffentlichung Netznutzungsentgelte (PDF):

 

Netznutzungsentgelte 2025 (vorläufig)

Netznutzungsentgelte 2024

Netznutzungsentgelte 2023

Netznutzungsentgelte 2022

Netznutzungsentgelte 2021

 

Referenzpreisblatt vermiedene Netzentgelte 2018
 

Preisblatt für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme

 
Bestätigung nach §33 Abs. 2 MessEG für Messgeräteverwender

 

 

Kommunikationsparameter
 

Veröffentlichung Ortsnetz Strom §27 StromNEV & §17 StromNZV (PDF)

 

 

Hochlastzeitfenster (PDF) 

 

Netznutzungs- & Lieferantenrahmenvertrag nach BNetzA (PDF)

 

Messstellenbetrieb:

grundzuständiger Messstellenbetreiber (gMSB)